Mandatum Bavariae GbR

Verabschiedungsfeier des Arbeitgebers führt nicht zu Arbeitslohn


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Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitgebers für einen Empfang zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand bei diesem keinen Arbeitslohn darstellen, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt.
Im Streitfall veranstaltete ein Geldinstitut 2019 einen Empfang mit ca. 300 Gästen (Vorstände, Mitarbeiter, Verwaltungsrat, Politik, Presse, acht Familienangehörige des scheidenden Vorstands) in eigenen Räumen. Das Finanzamt sah die Kostenanteile (anteilig auf Vorstand und Familie) als Lohn zu versteuern (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR). Das FG gab der Klage teilweise statt. Auch der BFH bestätigte, dass der berufliche Charakter überwiegt, weil auch Einladungsliste und Gäste (keine Privatbekannten) für ein Arbeitgeberfest sprechen. Auch anteilige Kosten für Familie sind steuerfrei, da sie Begleiterscheinung einer betrieblichen Feier sind.
Quelle: BFH, Urteil v. 19.11.2025 – VI R 18/24 (veröff. 24.2.2026)

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