09.09.2025 | Für Sparer und Kapitalanleger
Wohnungswirtschaftliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen nach Umwidmung eines Darlehens
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 27. November 2024, dass ein Darlehen für den Kauf oder Bau einer Wohnung auch dann als „unmittelbar“ verwendet gilt, wenn es ursprünglich für eine andere Immobilie aufgenommen und später für ein neues, selbstgenutztes Haus umgewidmet wurde. Damit kann Altersvorsorgekapital auch zur Ablösung eines solchen Darlehens genutzt werden, ohne die steuerliche Förderung zu verlieren. Das Gericht hob eine entgegenstehende Entscheidung des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass Umschuldungen unter diesen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit zur steuerlichen Behandlung von umgewidmeten Immobilienfinanzierungen mit Altersvorsorgevermögen.
Quelle: Bundesfinanzhof, Az. X R 24/23
Ähnliche Artikel
- Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
- Verwahrentgelt für Girokonto
- Verlustrisiko bei ETFs verringern
- Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
- Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
- Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
- Finanzcheck zum Jahresende
- Vorabpauschale auf Investmentfonds
- Zinsrückgang bei Festgeld
Steuerberaterwechsel?
Keine Sorge, wir kümmern uns drum. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Ihrem bisherigen Steuerberater, um sicherzustellen, dass Ihre steuerlichen Unterlagen nahtlos übertragen und alle erforderlichen Formalitäten erledigt werden. Sie können sich entspannt zurücklehnen und sich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit uns freuen.