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Zahlungen aus einem Stipendium während der Corona-Pandemie


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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation coronabedingter Einnahmeausfälle nicht von der Einkommensteuer befreit sind.
Im vorliegenden Fall hatte ein Künstler ein Stipendium aus einem Sofort-Hilfepaket, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten, erhalten. Ziel war es, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Vergeben wurden die Zahlungen über ein Losverfahren, an dem teilnehmen durfte, wer seine künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen konnte.
Die Stipendienzahlungen wurden vom Finanzamt als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen eingestuft. Hiergegen wand der Kläger ein, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg, weil die Voraussetzungen von § 3 Nr. 44 EStG Vorschrift nicht erfüllt seien, da der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.11.2022, 10 K 10005/22

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