10.09.2026 | Für Sparer und Kapitalanleger
Jahresentgelte für Riester-Bausparverträge sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte für die Vertragsführung verlangt wurden. Nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung dürfen entsprechende Kosten nicht ohne Weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Bausparer übertragen werden. Betroffene Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag eine vergleichbare Jahresentgeltklausel enthält und welche Beträge in der Vergangenheit berechnet wurden.
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25
Ähnliche Artikel
- Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- Zuflusszeitpunkt bei Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
- Verwahrentgelt für Girokonto
- Verlustrisiko bei ETFs verringern
- Wie lange müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
- Lebensversicherung muss an Kundin umfassende Rückzahlung leisten
- Rürup-Rente: Steuervorteile sichern
- Finanzcheck zum Jahresende
- Vorabpauschale auf Investmentfonds
- Zinsrückgang bei Festgeld
Steuerberaterwechsel?
Keine Sorge, wir kümmern uns drum. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation mit Ihrem bisherigen Steuerberater, um sicherzustellen, dass Ihre steuerlichen Unterlagen nahtlos übertragen und alle erforderlichen Formalitäten erledigt werden. Sie können sich entspannt zurücklehnen und sich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit uns freuen.