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Energiepreispauschale ist steuerbar


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Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 17. April 2024 (Az. 14 K 1425/23 E), dass die im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört.
Im Jahr 2022 erhielt der Kläger die Energiepreispauschale im Wert von 300 EUR von seinem Arbeitgeber, welche das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigte. Laut dem Kläger sei die Energiepreispauschale allerdings keine steuerbare Einnahme, sondern es handele sich um eine Subvention des Staates ohne Veranlassungszusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis.
Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es erklärt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe, weswegen es nicht auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung ankomme. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das „Markteinkommen“ besteuern dürfe.
Die Revision ist zugelassen.
Quelle: FG Münster

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